top of page

Allgemeine Mandatsbedingungen

der KANZLEI DL, Inh. Rechtsanwalt Daniel Alexander Lea,
Taunusstr. 5 A, 65183 Wiesbaden

– Im Folgenden: „der Rechtsanwalt“ –

 

1. Geltungsbereich

 

1.1 Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Rechtsanwalt an den Mandanten einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist.

 

1.2 Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem Mandanten.

 

1.3 Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

2. Mandatsverhältnis und Leistungsumfang

 

2.1 Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch den Rechtsanwalt zustande. Bis zur Auftragsannahme bleibt der Rechtsanwalt in seiner Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei. Ein Mandatsverhältnis kommt nicht zustande, wenn Anfragen lediglich im Rahmen von Informationsservice-Diensten allgemein beantwortet werden.

 

2.2 Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die insoweit vereinbarte Tätigkeit ist nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges.

 

2.3 Der Rechtsanwalt führt alle Aufträge unter Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte sowie der sonstigen gesetzlichen Regelungen durch.

 

2.4 Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei ist er berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen.

 

2.5 Der Rechtsanwalt wird vom Auftraggeber ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auch ohne gesonderten hierauf gerichteten Auftrag einzulegen; eine Verpflichtung zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen besteht jedoch nur dann, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.

 

2.6 Handlungen, die sich auf dasselbe Mandat mehrerer Auftraggeber beziehen und welche einer von mehreren Auftraggebern vornimmt oder welche vom Rechtsanwalt gegenüber einem von mehreren Auftraggebern vorgenommen werden, wirken für und gegen alle Auftraggeber. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Auftraggeber, so kann das Mandat niedergelegt werden.

 

3. Leistungsänderung

 

3.1 Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, seiner fachlichen Ausrichtung, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung und der Berücksichtigung der Interessen des Mandanten zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmt sich der Rechtsanwalt mit dem Mandanten bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab, wobei er berechtigt ist, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.

 

3.2 Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirkt, insbesondere auf den Aufwand des Rechtsanwaltes oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist und damit für den Mandanten keine unmittelbaren Nachteile verbunden sind, führt der Rechtsanwalt in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung seine Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Mandanten im ursprünglichen Umfang fort.

 

4. Schweigepflicht/Korrespondenz/Datenschutz

 

4.1 Der Rechtsanwalt ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.

 

4.2 Der Rechtsanwalt darf insbesondere bei der Korrespondenz davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefon-, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind mitzuteilen, da es andernfalls zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können.

 

4.3 Der Rechtsanwalt ist auch befugt, bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese E-Mail-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandant widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt.

 

4.4 Der Rechtsanwalt macht darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und elektronische Medien (E-Mail) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden ist. Besonders unverschlüsselte E-Mails können von Dritten ähnlich wie eine Postkarte gelesen werden.

 

4.5 Der Rechtsanwalt ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

5. Haftung/Haftungsbeschränkung auf 1 Mio. Euro

5.1 Der Rechtsanwalt haftet dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

 

5.2 Der Rechtsanwalt unterhält eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Höhe des vierfachen Betrages der Mindestversicherungssumme von 250.000,00 EUR, sonach 1.000.000,00 EUR. Der Anspruch des Auftraggebers, aus dem zwischen ihm und der Kanzlei bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens, wird für einfache Fahrlässigkeit auf diese Versicherungssumme begrenzt. Voraussetzung dieser Haftungsbegrenzung ist das Bestehen des Versicherungsschutzes.

 

5.3 Sollte aus Sicht des Mandanten eine darüberhinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

 

6. Mitwirkungspflichten des Mandanten

 

6.1 Der Mandant unterrichtet den Rechtsanwalt vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch den Rechtsanwalt unerlässlich ist. Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant verpflichtet sich für die Dauer des Mandats den Rechtsanwalt unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.

 

6.2 Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt bei der Auftragsdurchführung nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen des Rechtsanwalts schriftlich, zur Verfügung zu stellen. Abwesenheiten, bei denen der Mandant nicht zu erreichen ist, sind dem Rechtsanwalt mitzuteilen.

 

6.3 Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke des Rechtsanwalts daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.

 

7. Gebühren/Auslagen/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

 

7.1 Die Vergütung des Rechtsanwaltes richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) getroffen wird. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere Gebühren als im RVG vorgesehen vereinbart, ist die Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie mindestens in Textform (z. B. E-Mail, Fax) geschlossen worden ist.

 

7.2 Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats oder – insbesondere bei der Strafverteidigung – nach Betragsrahmengebühren.

 

7.3 Bei Auftragserteilung wird ein angemessener Kostenvorschuss bezahlt. Ergeben sich im Laufe der Mandatsbearbeitung neue Verfahrensabschnitte oder ist der bisher eingezahlte Vorschuss aufgebraucht, ist der Rechtsanwalt gem. § 9 RVG jederzeit berechtigt, weitere Vorschüsse zu verlangen. Das gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte (z. B. Rechtsschutzversicherungen oder die unterlegene Gegnerpartei) bestehen.

 

7.4 Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind unverzüglich zahlbar.

 

7.5 Der Auftraggeber tritt alle im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts entstandenen und künftig entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe seiner jeweiligen Kosten- und Auslagenschulden gegenüber dem Rechtsanwalt an diese ab. Der Rechtsanwalt nimmt diese Abtretung an. Er darf die Abtretung auch namens des Auftraggebers dem Dritten mitteilen.

 

7.6 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Rechtsanwaltes (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

8. Gesamtschuldnerische Haftung bei Mandantenmehrheit

 

8.1 Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften dann gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung des Rechtsanwaltes, wenn der Rechtsanwalt für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.

 

9. Kündigung/Abrechnung noch nicht in Rechnung gestellter Leistungen

 

9.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.

 

9.2 Das Kündigungsrecht steht auch dem Rechtsanwalt zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.

 

9.3 Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.

 

9.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

10. Aufbewahrung von Unterlagen/Versendungsrisiko

 

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Handakten sechs Jahre lang nach Auftragsbeendigung oder Schlussrechnung aufzubewahren und auf Verlangen an den Auftraggeber herauszugeben, der alle Ansprüche der Kanzlei erfüllt hat. Wurde der Auftraggeber zur Abholung aufgefordert, erlischt die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung sechs Monate nach dem Erhalt der Aufforderung. Die vor Ablauf der Frist zu erfolgende Herausgabe von Unterlagen erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.

 

11. Schlussbestimmungen

 

11.1 Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Rechtsanwalt dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

 

11.2 Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Arbeitssprache der Kanzlei ist Deutsch; bei fremdsprachigen Leistungen ist eine Haftung der Kanzlei aus evtl. Übersetzungsfehlern ausgeschlossen.

 

11.3 Zwischen den Parteien wird als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis der Sitz der Kanzlei vereinbart, wenn

 

11.3.1 der Auftraggeber Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist

oder

11.3.2 der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,

11.3.3 der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist,

11.3.4 der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat.

 

11.4 Kammer und zuständige Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main.

 

11.5 Maßgebliche berufsrechtliche Regelungen sind die Berufs-ordnung für Rechtsanwälte (BORA), die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE) und weitere Regelungen, die bei der Bundesrechtsanwaltskammer abgerufen werden können: https://www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht

11.6 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Mandanten einschließlich dieser Mandatsbedingungen ganz oder teilweise unwirk-sam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

bottom of page