Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB)
der KANZLEI DL, Inh. Rechtsanwalt Daniel Alexander Lea,
Biebricher Allee 23, 65187 Wiesbaden
– im Folgenden: „der Rechtsanwalt“ –
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Rechtsanwalt an den Auftraggeber einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist.
1.2. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber.
1.3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
2. Mandatsverhältnis und Leistungsumfang
2.1. Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch den Rechtsanwalt zustande. Bis zur Auftragsannahme bleibt der Rechtsanwalt in seiner Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei. Ein Mandatsverhältnis kommt nicht zustande, wenn Anfragen lediglich im Rahmen von Informationsservice-Diensten allgemein beantwortet werden.
2.2. Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Auftraggebers begrenzt. Die insoweit vereinbarte Tätigkeit ist nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs.
2.3. Der Rechtsanwalt führt alle Aufträge unter Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte sowie der sonstigen gesetzlichen Regelungen durch.
2.4. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Auftraggebers richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei ist er berechtigt, die von dem Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte für offensichtliche Unrichtigkeiten.
2.5. Der Rechtsanwalt wird vom Auftraggeber ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auch ohne gesonderten hierauf gerichteten Auftrag einzulegen; eine Verpflichtung zur Einlegung besteht jedoch nur dann, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.
2.6. Handlungen, die sich auf dasselbe Mandat mehrerer Auftraggeber beziehen und welche einer von mehreren Auftraggebern vornimmt oder welche vom Rechtsanwalt gegenüber einem von mehreren Auftraggebern vorgenommen werden, wirken für und gegen alle Auftraggeber. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Auftraggeber, so kann das Mandat niedergelegt werden.
3. Leistungsänderung
3.1. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, seiner fachlichen Ausrichtung, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes, der Zeitplanung und der Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers zumutbar ist. Er ist berechtigt, von Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn dies erforderlich ist, um Nachteile vom Auftraggeber abzuwenden.
3.2. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirkt, insbesondere auf den Aufwand des Rechtsanwalts oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist und damit für den Auftraggeber keine unmittelbaren Nachteile verbunden sind, führt der Rechtsanwalt in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung seine Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers im ursprünglichen Umfang fort.
4. Schweigepflicht/Korrespondenz/Datenschutz
4.1. Der Rechtsanwalt ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
4.2. Der Rechtsanwalt darf insbesondere bei der Korrespondenz davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefon- oder Telefaxnummer oder E‑Mail-Adresse) sind mitzuteilen, da es andernfalls zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können.
4.3. Der Rechtsanwalt ist befugt, bei Mitteilung einer E‑Mail-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Auftraggeber Informationen an diese E‑Mail-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Auftraggebers unmittelbar erkennbar oder der Auftraggeber widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt. Der Rechtsanwalt macht darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und elektronische Medien (E‑Mail) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden ist. Besonders unverschlüsselte E‑Mails können von Dritten ähnlich wie eine Postkarte gelesen werden.
4.4. Der Rechtsanwalt verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Zweckbestimmung des Mandats unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Näheres ergibt sich aus der beigefügten Datenschutzerklärung.
5. Haftung/Haftungsbeschränkung auf 1.000.000 €
5.1. Der Rechtsanwalt unterhält eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in Höhe des vierfachen Betrags der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 250.000 €, also 1.000.000 €. Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Vermögensschadens aus dem bestehenden Mandatsverhältnis wird auf diese Versicherungssumme begrenzt. Die Haftungsbeschränkung erfolgt gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO und setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
5.2. Sollte aus Sicht des Auftraggebers eine darüber hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers abgeschlossen werden kann.
6. Mitwirkungspflichten des Mandanten
6.1. Der Auftraggeber unterrichtet den Rechtsanwalt vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch den Rechtsanwalt unerlässlich ist. Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich den Angaben des Auftraggebers ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrunde legen, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte für offensichtliche Unrichtigkeiten. Der Auftraggeber verpflichtet sich für die Dauer des Mandats, den Rechtsanwalt unverzüglich über Handlungen zu informieren, die der Auftraggeber selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat.
6.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Rechtsanwalt bei der Auftragsdurchführung nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Auftraggeber alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen des Rechtsanwalts in Textform, zur Verfügung zu stellen. Abwesenheiten, bei denen der Auftraggeber nicht zu erreichen ist, sind dem Rechtsanwalt mitzuteilen.
6.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke des Rechtsanwalts daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.
7. Gebühren/Auslagen/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
7.1. Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) getroffen wird. Ein nach dem Grad des Erfolgs oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere Gebühren als im RVG vorgesehen vereinbart, ist die Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie mindestens in Textform (z. B. E‑Mail, Fax) geschlossen worden ist.
7.2. Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung in der Regel nach dem Gegenstandswert des Mandats oder – insbesondere bei der Strafverteidigung – in der Regel nach Betragsrahmengebühren. Sofern nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sog. Rahmengebühren entstehen, so stimmt der Auftraggeber der Erhebung der jeweiligen Mittelgebühr/Regelgebühr zu (§ 11 Abs. 8 RVG).
7.3. Bei Auftragserteilung wird ein angemessener Kostenvorschuss bezahlt. Ergeben sich im Laufe der Mandatsbearbeitung neue Verfahrensabschnitte oder ist der bisher eingezahlte Vorschuss aufgebraucht, ist der Rechtsanwalt gemäß § 9 RVG jederzeit berechtigt, weitere Vorschüsse zu verlangen. Das gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte (z. B. Rechtsschutzversicherungen oder die unterlegene Gegnerpartei) bestehen.
7.4. Alle Honorarforderungen werden mit Erhalt der Rechnung fällig und sind binnen 14 Tagen zahlbar.
7.5. Der Auftraggeber tritt hiermit etwaige Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse, andere Verfahrensbeteiligte und sonstige Dritte (z. B. Rechtsschutzversicherer) an die Kanzlei zur Sicherung ihrer Vergütungsansprüche ab; die Kanzlei nimmt die Abtretung an. Die Abtretung erfolgt erfüllungshalber. Die Kanzlei wird den Erstattungs- oder Zahlungsanspruch nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
7.6. Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegen Forderungen der Kanzlei (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
8. Gesamtschuldnerische Haftung bei Mandantenmehrheit
Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften dann gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung des Rechtsanwalts, wenn der Rechtsanwalt für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.
9. Kündigung/Abrechnung noch nicht in Rechnung gestellter Leistungen
9.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Auftraggeber jederzeit gekündigt werden.
9.2. Das Kündigungsrecht steht auch dem Rechtsanwalt zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.
9.3. Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.
9.4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10. Aufbewahrung von Unterlagen/Versendungsrisiko
Der Rechtsanwalt bewahrt Handakten sechs Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres auf, in dem der Auftrag beendet wurde. Auf Verlangen hat er dem Auftraggeber die aus Anlass der beruflichen Tätigkeit erhaltenen Dokumente herauszugeben; andernfalls bewahrt er diese für die Dauer der genannten Frist auf. Die Aufbewahrungspflicht entfällt, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung die Dokumente innerhalb von sechs Monaten nicht in Empfang nimmt. Nicht auszugeben oder aufzubewahren sind der beiderseitige Schriftwechsel sowie Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. Der Rechtsanwalt kann die Herausgabe bis zur Befriedigung seiner Gebühren- und Auslagenansprüche verweigern, soweit das Zurückbehalten nicht unangemessen wäre. Die Regelungen gelten auch bei elektronischer Aktenführung.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Rechtsanwalt dürfen nur nach vorheriger Zustimmung in Textform abgetreten werden.
11.2. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.3. Die Arbeitssprache des Rechtsanwalts ist Deutsch. Maßgeblich für die rechtliche Beratung und die verbindliche rechtliche Beurteilung ist ausschließlich die deutschsprachige Fassung sämtlicher Auskünfte, Empfehlungen und Schreiben des Rechtsanwalts. Fremdsprachige Mitteilungen oder Übersetzungen dienen allein der Verständniserleichterung und entfalten keine rechtliche Bindungswirkung. Eine Haftung für inhaltliche Abweichungen, Fehler und Unschärfen in fremdsprachigen Übersetzungen wird nur übernommen, wenn eine fremdsprachige Leistung ausdrücklich vereinbart wurde. Für rechtlich verbindliche oder beglaubigungsfähige Übersetzungen ist bei Bedarf ein kostenpflichtiger externer Übersetzungs- oder Dolmetscherdienst hinzuzuziehen.
11.4. Zwischen den Parteien wird als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis der Sitz der Kanzlei vereinbart, wenn
11.4.1. Auftragnehmer und Auftraggeber Kaufleute im Sinne des HGB sind, oder
11.4.2. der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
11.4.3. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist,
11.4.4. der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat.
11.5. Kammer und zuständige Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main.
11.6. Maßgebliche berufsrechtliche Regelungen sind die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE) und weitere Regelungen, die bei der Bundesrechtsanwaltskammer abgerufen werden können: https://www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht
